Am Samstag, 05.12.2020, tagte das Präsidium des Landestanzsportverbandes. Wichtige Ergebnisse und Termine finden Sie hier in kurzen Stichpunkten:
- Verschiebung der Jahreshauptversammlung 2021 auf den 04.07.2021
Unsere JHV kann nach aktueller Satzung nur eine Präsenzveranstaltung sein. Daher schieben wir sie vom März auf den Juli, da die Chance eines Treffens dann größer ist. Die Jugendversammlung startet um 8:00 Uhr, die JHV um 10:00 Uhr. Geplanter Ort ist Zerbst. Ein Tagesordnungspunkt soll eine Satzungsänderung sein, die uns u.a. die Durchführung der Jahreshauptversammlung als Online-Meeting erlaubt. Auch die in der Jugendversammlung wird die Aktualisierung der Jugendordnung ein Tagesordnungspunkt sein. - Fördermittel: Die Frist für die Einreichung der Fördermittel für die Durchführung der Trainings während Corona wird verlängert auf den 15.12.2020. Ebenso ermutigen wir die Paare, Anträge zur Unterstützung für Fahrtkosten zu Turnieren 2020 einzureichen. Wir wissen, es fand nur wenig statt. Eine Reisekostenunterstützung für nationale Turniere ab Gebietsmeisterschaften sowie Ranglisten ist nach wie vor möglich. Auch hier ist der Termin der 15.12.2020.
- Kadertraining und Lehrgänge: Das Präsidium hat sich darauf geeinigt, die Termine jeweils monatlich zu überprüfen und je nach aktueller Situation Lehrgänge durchzuführen oder abzusagen. Die Kadertrainings im Januar wurden bereits abgesagt. Über die Lizenzerhalte im Februar informieren wir im Januar.
Im Kalender wurde ein weiterer Lateinkadertermin veröffentlicht: 4./5.12.2021 - Landesmeisterschaften in den Standardtänzen: In Kürze erfolgt die Ausschreibung zur Bewerbung der Landesmeisterschaften in den Standardtänzen 2021 durch unseren Sportwart. Die Informationen werden dann per E-Mail an die Vereine geschickt und auf der Homepage veröffentlicht.
Zu guter Letzt:
Wir möchten unsere Mitglieder informieren, dass wir von der Landesregierung eine Antwort auf unser Schreiben zur 8. Eindämmungsverordnung (vom 30.10.2020) des Landes Sachsen-Anhalt bekommen haben. Das Land Sachsen-Anhalt bescheinigt uns darin eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Ausübens des Tanzens in Tanzschulen und Tanzsportvereinen und verweist auf die 3. Änderung zur 8. Eindämmungsverordnung, nach der "der Trainingsbetrieb von Kindern und Jugendlichen in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden nunmehr zugelassen ist." (§ 8a Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung)